IV muss Dolmetschkosten im Bewerbungsprozess übernehmen – Praxis hinkt hinterher
Seit dem 1. Januar 2025 übernimmt die IV Dolmetschkosten auch im Bewerbungsprozess. Dennoch berichten Betroffene weiterhin von Ablehnungen. Der Schweizerische Gehörlosenbund zeigt auf, wo die Probleme liegen – und welche Rechte gehörlose Personen haben.
Rechtslage seit 2025 klar – Umsetzung unklar
Seit dem 01.01.2025 gilt: Die Invalidenversicherung (IV) übernimmt Dolmetschkosten im Bewerbungsprozess. Dazu zählen insbesondere Bewerbungsgespräche, Schnuppertage und Praktika – und zwar ausdrücklich auch ohne bestehendes Arbeitsverhältnis oder Einkommen.
Diese Anpassung geht auf eine politische Intervention zurück, die eine zuvor bestehende Lücke schliessen sollte: Wer keine Stelle hatte, hatte bislang oft keinen Anspruch auf Dolmetschleistungen.
Praxisprobleme: IV verlangt vorgängige Gesuche
In der Praxis zeigt sich jedoch ein anderes Bild. IV-Stellen verlangen teilweise weiterhin, dass vor jedem Einsatz ein Gesuch gestellt und bewilligt wird.
Das ist problematisch:
- Bewerbungsgespräche finden oft kurzfristig statt
- IV-Entscheide dauern in der Regel deutlich länger
- Eine vorgängige Bewilligung ist daher faktisch kaum umsetzbar
Diese Praxis steht im Widerspruch zur geltenden Regelung und erschwert den Zugang zum Arbeitsmarkt für gehörlose Menschen erheblich.
Beispiel 1: Ablehnung bei Bewerbungsgesprächen
Frau X ist gehörlos und erhielt für die Lehrstellensuche eine befristete Kostengutsprache. Sie wurde zu zwei Vorstellungsgesprächen bei derselben Firma eingeladen und nutzte jeweils einen PROCOM-Dolmetscher.
Die zuständige IV-Stelle verweigerte jedoch die Kostenübernahme mit der Begründung:
- Es hätte vor jedem Einsatz ein separates Gesuch gestellt werden müssen
- Die bestehende Kostengutsprache sei abgelaufen
Diese Argumentation ist widersprüchlich:
- Im Bewerbungsprozess gilt seit 01.01.2025 ein Anspruch auch ohne vorgängige Verfügung
- Die Anforderungen für die Übernahme der Kosten von Dolmetschenden am Arbeitsplatz (mit Arbeitsverhältnis, sogenannte „Arbeitsplatzverfügung“) wurden fälschlich auf den Bewerbungsprozess übertragen
Beispiel 2: Ablehnung bei Schnuppertag
Auch Herr X, aktuell auf Stellensuche, erhielt keine Kostenübernahme für Dolmetscheinsätze bei einem Vorstellungsgespräch und einem anschliessenden Schnuppertag.
Auch hier wurde argumentiert, dass kein vorgängiges Gesuch vorlag – obwohl dies im Bewerbungsprozess realitätsfremd ist.
Einordnung
Fakt: Seit 01.01.2025 besteht ein Anspruch auf Dolmetschleistungen im Bewerbungsprozess.
Problem: Die Umsetzung durch einzelne IV-Stellen ist uneinheitlich.
Risiko: Formale Anforderungen (z. B. vorgängige Gesuche) werden so angewendet, dass sie den Anspruch faktisch aushebeln.
Rechte einfordern – Unterstützung nutzen
Gehörlose Menschen haben das Recht auf gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt – inklusive notwendiger Dolmetschleistungen.
Wer eine Ablehnung erhält oder unsicher ist, sollte sich wehren. Der Rechtsdienst des SGB-FSS unterstützt Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Kontakt aufnehmen lohnt sich!

Publiziert am 22. April 2026