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IV muss Dolmetschkosten im Bewerbungsprozess übernehmen – Praxis hinkt hinterher

Seit dem 1. Januar 2025 übernimmt die IV Dolmetschkosten auch im Bewerbungsprozess. Dennoch berichten Betroffene weiterhin von Ablehnungen. Der Schweizerische Gehörlosenbund zeigt auf, wo die Probleme liegen – und welche Rechte gehörlose Personen haben.

Rechtslage seit 2025 klar – Umsetzung unklar

Seit dem 01.01.2025 gilt: Die Invalidenversicherung (IV) übernimmt Dolmetschkosten im Bewerbungsprozess. Dazu zählen insbesondere Bewerbungsgespräche, Schnuppertage und Praktika – und zwar ausdrücklich auch ohne bestehendes Arbeitsverhältnis oder Einkommen.

Diese Anpassung geht auf eine politische Intervention zurück, die eine zuvor bestehende Lücke schliessen sollte: Wer keine Stelle hatte, hatte bislang oft keinen Anspruch auf Dolmetschleistungen.

Praxisprobleme: IV verlangt vorgängige Gesuche

In der Praxis zeigt sich jedoch ein anderes Bild. IV-Stellen verlangen teilweise weiterhin, dass vor jedem Einsatz ein Gesuch gestellt und bewilligt wird.

Das ist problematisch:

  • Bewerbungsgespräche finden oft kurzfristig statt
  • IV-Entscheide dauern in der Regel deutlich länger
  • Eine vorgängige Bewilligung ist daher faktisch kaum umsetzbar

Diese Praxis steht im Widerspruch zur geltenden Regelung und erschwert den Zugang zum Arbeitsmarkt für gehörlose Menschen erheblich.

Beispiel 1: Ablehnung bei Bewerbungsgesprächen

Frau X ist gehörlos und erhielt für die Lehrstellensuche eine befristete Kostengutsprache. Sie wurde zu zwei Vorstellungsgesprächen bei derselben Firma eingeladen und nutzte jeweils einen PROCOM-Dolmetscher.

Die zuständige IV-Stelle verweigerte jedoch die Kostenübernahme mit der Begründung:

  • Es hätte vor jedem Einsatz ein separates Gesuch gestellt werden müssen
  • Die bestehende Kostengutsprache sei abgelaufen

Diese Argumentation ist widersprüchlich:

  • Im Bewerbungsprozess gilt seit 01.01.2025 ein Anspruch auch ohne vorgängige Verfügung
  • Die Anforderungen für die Übernahme der Kosten von Dolmetschenden am Arbeitsplatz (mit Arbeitsverhältnis, sogenannte „Arbeitsplatzverfügung“) wurden fälschlich auf den Bewerbungsprozess übertragen

Beispiel 2: Ablehnung bei Schnuppertag

Auch Herr X, aktuell auf Stellensuche, erhielt keine Kostenübernahme für Dolmetscheinsätze bei einem Vorstellungsgespräch und einem anschliessenden Schnuppertag.

Auch hier wurde argumentiert, dass kein vorgängiges Gesuch vorlag – obwohl dies im Bewerbungsprozess realitätsfremd ist.

Einordnung

Fakt: Seit 01.01.2025 besteht ein Anspruch auf Dolmetschleistungen im Bewerbungsprozess.
Problem: Die Umsetzung durch einzelne IV-Stellen ist uneinheitlich.
Risiko: Formale Anforderungen (z. B. vorgängige Gesuche) werden so angewendet, dass sie den Anspruch faktisch aushebeln.

Rechte einfordern – Unterstützung nutzen

Gehörlose Menschen haben das Recht auf gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt – inklusive notwendiger Dolmetschleistungen.

Wer eine Ablehnung erhält oder unsicher ist, sollte sich wehren. Der Rechtsdienst des SGB-FSS unterstützt Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Kontakt aufnehmen lohnt sich!

Publiziert am 22. April 2026