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Reglement Rechtsdienst

Der Schweizerische Gehörlosenbund SGB-FSS bietet Rechtsberatung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere in den Bereichen des Sozialversicherungsrecht sowie zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Diskriminierungsrecht an.

Stand: 01.01.2024

1. Tätigkeitsgebiet

Der Schweizerische Gehörlosenbund SGB-FSS bietet Rechtsberatung in:

  • öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere in den Bereichen des Sozialversicherungsrecht;
  • zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere im Diskriminierungsrecht an.

Das Angebot kann nur in Anspruch genommen werden bei rechtlichen Fragen, welche in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der Gehörlosigkeit resp. Hörbehinderung stehen.

Der Rechtsdienst des Gehörlosenbundes steht den Mitarbeitenden des Gehörlosenbundes nicht für Rechtsberatungen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis zur Verfügung.

Kollektivmitglieder können zusätzlich Anfragen zum Vereinswesen stellen. Der Rechtsdienst des Gehörlosenbundes steht für Rechtsberatungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, Bussen, strafrechtlichen Angelegenheiten und privatrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung.

2. Kosten Rechtsberatung

Wir geben Ihnen gerne eine kurze kostenlose Rechtsauskunft.

Die Rechtsberatung ist für Menschen mit Hörbehinderung oder Gehörlosigkeit und ihrer Angehörigen

  • in der ersten Stunde kostenlos und
  • danach wird eine Pauschale von 100 CHF pro Fall verrechnet.

Für Organisationen und alle anderen Parteien kostet die Rechtsberatung eine Pauschale von 250 CHF pro Fall.

Kollektivmitglieder profitieren von einem Mitgliederrabatt und bezahlen eine Pauschale von 85 CHF pro Fall.

3. Mandatsübernahme  

Der Rechtsdienst des Gehörlosenbundes entscheidet über die Mandatsübernahme und die Form der erforderlichen Massnahmen. Er behält sich das Recht vor, ein Mandat abzulehnen, wenn die Erfolgsaussichten nicht gegeben sind, die Interventionsfrist zu kurz ist oder Uneinigkeit über die Ausrichtung bzw. Strategie des Verfahrens herrscht.

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Ressourcen ist grundsätzlich keine persönliche Vertretung vor Gericht möglich. Sofern es die Kapazität jedoch zulässt, übernimmt der Rechtsdienst des Gehörlosenbundes im Bereich des Sozialversicherungsrechts die Rechtsvertretung. Dies, sofern die Angelegenheit aus seiner Sicht nicht aussichtslos erscheint. Allfällige Parteientschädigungen gehen in jedem Fall an den Rechtsdienst des Gehörlosenbundes.

Bei fehlender Kapazität oder Streitigkeiten anderer Rechtsgebiete vermittelt der Rechtsdienst des Gehörlosenbundes die Rechtsuchenden nach Möglichkeit und sofern die Angelegenheit nicht aussichtslos erscheint an kompetente Anwältinnen bzw. Anwälte. Hierfür pflegt er ein Netzwerk von Vertrauensanwältinnen bzw. Vertrauensanwälten, welche den Rechtsdienst des Gehörlosenbundes regelmässig über den Verlauf des Verfahrens dokumentieren, sofern dieser die Verfahrenskosten übernimmt. Der Gehörlosenbund ist befugt, die daraus gewonnen Erkenntnisse – unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen – im Rahmen seines statutarischen Zwecks zu verwenden.

4. Rechte und Pflichten der Rechtssuchenden 

Die Rechtsuchenden haben dem Rechtsdienst des Gehörlosenbundes Kopien der bestehenden Versicherungspolicen, insbesondere der Rechtsschutzversicherung, spätestens mit Mandatsübernahme einzureichen.

Die Rechtsuchenden haben dem Rechtsdienst sämtliche notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Anfragen erschöpfend und wahrheitsgetreu zu beantworten. Anvertraute Daten und Informationen werden streng vertraulich und nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz behandelt.

Die Fallbearbeitung ist ausschliesslich dem Rechtsdienst zu überlassen und ohne dessen Einverständnis sind keine eigenen Handlungen im Zusammenhang mit dem konkreten Fall vorzunehmen. Die Rechtsuchenden werden über die Entwicklung ihrer Angelegenheit fortlaufend dokumentiert.

Verletzen Rechtsuchende eine oder mehrere dieser Pflichten, kann der Rechtsdienst des Gehörlosenbundes das Mandat niederlegen und es können dem Rechtsuchenden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

5. Änderungen und Anpassungen

Dieses Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Rechtsdienst des Gehörlosenbundes schriftlich geändert werden.

6. Datenbearbeitung

Für die durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mitfinanzierten Leistungen des Gehörlosenbundes muss dieser dem BSV gewisse Daten ausweisen (Art. 74 IVG und KSBOB). Zum Zweck der Rechtsberatung und der Rapportierung an das BSV bearbeitet der Rechtsdienst in bestimmten Fällen auch besonders schützenswerte Daten der leistungsberechtigten Person.

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